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Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz
Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist am 01.07.2008 in Kraft getreten
Bei dem Gesetz geht es um die Erlaubnis für Nichtangehörige rechtsberatender Berufe, in Zukunft außergerichtliche Rechtsdienstleistungen unter gewissen Voraussetzungen erbringen zu dürfen. Das beruht im wesentlichen auf europarechtlichen Vorgaben.
Nach Einschätzung des Deutschen Anwaltvereins (DAV) wird das Gesetz in der Praxis nicht viel ändern, was abzuwarten bleibt. Auch der Gesetzesentwurf stellt klar, dass qualifizierter, unabhängiger Rechtsrat nur von Rechtsanwälten garantiert werden kann. Den Gesetzentwurf mit 230 Seiten finden Sie im Internet auf der Homepage des Bundesjustizministeriums (www.bmj.de).
Die wesentlichen Inhalte des Gesetzes:
* Unter dem zentralen Begriff der Rechtsdienstleistung wird gem. § 2 RDG “jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert”, verstanden.
* unentgeltliche Rechtsdienstleistungen sind erlaubnisfrei, müssen jedoch außerhalb persönlicher Beziehungen durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgen (das gilt auch für alle Vereinigungen, etwa Caritas, Mietervereine oder Automobilclubs).
* nach § 5 RDG werden in Zukunft Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit als “Nebenleistung” (Annex-Beratung) erlaubt sein. Beispiele hierfür sind die Beratungstätigkeit etwa eines Architekten in Fragen des Baurechts, von Banken und Versicherungen in Fragen der Erb-, Unternehmensnachfolge oder Vermögensfragen oder auch die Insolvenzberatung z.B. durch Diplom-Betriebswirte.
* die Geltendmachung unstreitiger Ansprüche für Dritte soll in Zukunft gar nicht vom RDG erfasst sein, da solche Ansprüche keine rechtliche Prüfung eines Einzelfalls erforderten, so das Bundesjustizministerium. Hierunter fällt etwa die Schadenregulierung von Kfz-Haftpflichtschäden in klaren Fällen durch die Kfz-Werkstatt mit Beanspruchung von Schadenpauschale oder Nutzungsausfall. Registrierte Inkassounternehmen werden auch gerichtliche Mahnverfahren betreiben dürfen.
Das Gesetz wird es anders als nach dem noch geltenden Rechtsberatungsgesetz Vereinigungen ermöglichen, im außergerichtlichen Bereich Rechtsrat zu erteilen.
Die Bundesrechtsanwaltskammer, die Vertretung der 138.000 deutschen Anwälte, sieht durch das neue Gesetz erhebliche Risiken auf Verbraucher und Unternehmer zukommen. “Dem Rechtsuchenden drohen hier durch unqualifizierten Rechtsrat irreparable Schäden, die anders als bei möglichen Fehlern eines Anwalts auch nicht durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung gedeckt sind”, warnt die Kammer.
Auch der Bund der Architekten in Deutschland (BdA) spricht sich gegen das neue Rechtsdienstleitungsgesetz aus und empfiehlt seinen Mitgliedern, das Recht zur außergerichtlichen Rechtsberatung zum Schutz des Verbrauchers nicht wahrzunehmen. Lesen Sie dazu mehr unter:
http://www.bda-architekten.de/arch/bda/pdf/bs/stellungnahme/Rechtsdienstleisungsgesetz.pdf
Mein Kommentar: Jeder muss für sich entscheiden, wo er sich rechtlich beraten lässt. Vielleicht ist es auf den ersten Blick günstiger, sich außergerichtlich bei Firmen, (Rechtsschutz-) Versicherungen, Banken, Verbänden, Kfz-Werkstätten oder sonstigen Anbietern beraten zu lassen. Diese werden versuchen, mit Lockangeboten zu günstigen Beratungstarifen (Stichwort Preisdumping) Marktanteile zu erringen. Diese Leistungserbringer sind anders als Rechtsanwälte aber nicht verpflichtet, Betriebshaftpflichtversicherungen für Vermögensschäden der Auftraggeber durch fehlerhafte Beratung zu unterhalten ! Das kann für den ratsuchenden Bürger schnell zu unliebsamen Überraschungen führen, vor allem, wenn es sich um kapitalschwache Leistungsanbieter handelt. Und: der Rechtsanwalt kann auf langjährige Erfahrung zurückblicken, bildet sich ständig fort und ist nahe an der Praxis. Er kennt die Usancen bei Gericht. Die außergerichtlichen Leistungserbringer werden Sie nicht bei Gericht vertreten. Der Anwalt muss dies früher oder später doch übernehmen. Er kann Kosten und Prozessrisiko besser abschätzen. In vielen Fällen werden unter Umständen vorgerichtliche Beratungsfehler durch Nicht-Anwälte nicht mehr zu reparieren sein !
Deshalb: VERTRAUEN IST GUT, ANWALT IST BESSER !