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Gartenpflege

Wer als Mieter mietvertraglich die regelmäßige Gartenpflege übernommen hat, muss den Garten regelmäßig pflegen. Das bedeutet üblicherweise, dass von April bis Oktober etwa zweimal im Monat der Rasen gemäht werden muss. So hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek entschieden. Zur „regelmäßigen“ Pflege gehört nach dem Urteil auch, dass Hecken, Obstbäume und Ziersträucher einmal jährlich beschnitten und Blumenbeete und Wege von Unkraut befreit werden. Erledigt der Mieter diese Arbeiten nicht, kann ihm der Vermieter eine Frist setzen. Verstreicht diese, ohne dass der Mieter tätig wird, kann der Vermieter Schadensersatz (Kosten der Ersatzvornahme) verlangen.

AG Hamburg-Barmbek, Az. 812 C 82/08, Urteil vom 30.01.2009

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