Get Adobe Flash player

Kurioses

Kurioses: Mietrecht

Hier ein Urteil des AG München zur Räumungsfrist:

Das Amtsgericht München – Mietgericht – hat mit einem nicht rechtskräftigen Urteil vom 17.10.2006, Az. 413 C 16979/06 in einem Räumungsverfahren wegen Eigenbedarfs einen Antrag des von mir vertretenen Mieters auf Bewilligung einer Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO mit einer abenteuerlichen Begründung abgelehnt:

“Eine Räumungsfrist war nicht zu bewilligen, weil sich der Beklagte diese durch Führung des Prozesses bereits selbst bewilligt hat.”

Eine derart abwegige Begründung für die Versagung der Räumungsfrist ist erstaunlich. Nach § 721 ZPO kann das Gericht bei Verurteilung zur Räumung von Wohnraum dem Räumungsschuldner von Amts wegen oder auf Antrag eine angemessene Räumungsfrist bis zu 1 Jahr gewähren. § 721 ZPO stellt eine Schutzvorschrift zugunsten des Räumungsschuldners von Wohnraum dar. Die Bewilligung einer Räumungsfrist und die Bestimmung ihrer Dauer stehen im Ermessen des Gerichts, das insoweit die Interessen beider Parteien gegeneinander abzuwägen hat. Hierbei ist zwar eine Mindestfrist nicht bestimmt, eine zu kurze Räumungsfrist verfehlt jedoch den gesetzlichen Zweck.

Ihre Versagung in diesem Falle war grob ermessensfehlerhaft. Die Auffassung des Richters bedeutet in der Konsequenz, dass ein Mieter, der die Rechtmäßigkeit einer Wohnraumkündigung durch das Gericht überprüfen lassen will, damit rechnen müsste, bei Verurteilung zur Räumung sofort räumen zu müssen. Das kann aber nicht angehen, da der Mieter ja erst durch das Urteil Kenntnis von seiner Räumungsverpflichtung erlangt. Die Versagung und die Begründung entsprechen daher nicht geltendem Recht. Eine Interessenabwägung hat das Amtsgericht nicht einmal im Ansatz vorgenommen. Die gerichtlichen Ausführungen zur Versagung der Räumungsfrist haben vielmehr einen für den sich gegen die Klage berechtigt verteidigenden Beklagten eher verhöhnenden Charakter. In der Berufungsinstanz beim Landgericht München I konnte dieser Fehler durch einen entsprechenden Vergleich behoben werden. Die Rechtsauffassung des Mietrichters beim Amtsgericht dürfte nicht derjenigen der übrigen Mietabteilung entsprechen.