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Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)
Am 30.03.2007 wurde die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Novelle trat damit zum 01.07.2007 in Kraft.
Die Eigentümer der etwa fünf Millionen Eigentumswohnungen in Deutschland würden dadurch nach Auffassung der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries ihre Angelegenheiten einfacher als bisher regeln können. Das allerdings bleibt in der Praxis abzuwarten.
Zu den maßgeblichen Regelungen im Einzelnen:
* Die Gesetzesnovelle lässt verstärkt Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigentümer zu. Künftig können die Wohnungseigentümer beispielsweise mit Mehrheit auch über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten entscheiden (das war früher generell nur durch Vereinbarung aller Eigentümer möglich). Sie können dabei etwa einen Maßstab zugrunde legen, der sich am individuellen Verbrauch orientiert. Die Wohnungseigentümer können ferner bei der Umlage von Kosten für eine Instandhaltungs- oder Baumaßnahme von der gesetzlichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen abweichen. Dies führt zu gerechteren Ergebnissen, da es künftig auf den Nutzen für die einzelnen Miteigentümer ankommt. Qualifizierte Mehrheitsentscheidungen sind auch möglich, wenn die Wohnungseigentümer ihr gemeinschaftliches Eigentum an den Stand der Technik anpassen wollen, etwa durch den Einbau eines Fahrstuhls oder durch Maßnahmen zur Energieeinsparung und Schadstoffreduzierung. Für alle diese Maßnahmen ist nach bisher geltendem Recht grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlich.
* Die rechtlichen Verhältnisse zwischen Eigentümergemeinschaft, Wohnungseigentümern und Gläubigern der Eigentümergemeinschaft werden klarer geregelt. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (teil-)rechtsfähig. Diese Rechtsprechung habe in manchem Punkt Klarheit geschaffen und einiges vereinfacht, aber auch eine Vielzahl von Folgeproblemen entstehen lassen. Die Gesetzesnovelle trage der Entscheidung des BGH Rechnung und gebe der Praxis gleichzeitig die nötige Klarheit. Das betreffe vor allem die Frage der Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für Forderungen gegen die Gemeinschaft. Die Außenhaftung der Wohnungseigentümer bleibe erhalten, werde aber auf ihren Miteigentumsanteil begrenzt. Damit zahle jeder Miteigentümer im Außenverhältnis das, was er im Innenverhältnis auch den anderen Miteigentümern schuldet. So bleibe die Höhe der Außenhaftung für ihn berechenbar. Betrage zum Beispiel der Miteigentumsanteil 1/10, so haftet dieser Eigentümer dem Handwerker bei einer Rechnung von 1.000 € auf 100 €.
* Künftig soll sich das Verfahren in Wohnungseigentumssachen nach der Zivilprozessordnung (ZPO) und nicht mehr wie bisher nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) richten. Das FGG-Verfahren sei häufig aufwändiger als das der ZPO. Das sei für Wohnungseigentumssachen nicht länger gerechtfertigt, da sich ihr Gegenstand von dem eines normalen Zivilprozesses nicht unterscheide.
* Die Gesetzesnovelle verbessere die Möglichkeiten, sich über den Inhalt der aktuellen Beschlüsse der Gemeinschaft näher zu informieren. Dazu wird eine Beschluss-Sammlung beim Verwalter eingeführt. Das komme insbesondere Erwerbern von Wohnungseigentum zu Gute, die sich besser Klarheit darüber verschaffen können, welche Rechte und Pflichten auf sie zukommen.
* Schließlich führt die Gesetzesnovelle für sog. Hausgeldforderungen der Wohnungseigentümer ein begrenztes Vorrecht vor Grundpfandrechten in der Zwangsversteigerung ein. Dadurch werde die Stellung der Wohnungseigentümer gestärkt, wenn sie Forderungen gegenüber einem zahlungsunfähigen oder –unwilligen Wohnungseigentümer geltend machen.
Quelle: Bundesjustizministerium, www.bmj.de